Der EU Paragraph

Mittwoch, Juli 09, 2008 / von Danielson /

Eine Datenbank unterliegt ebenso dem Urheberrecht wie ein gewöhnliches Musikstück, da durch die Zusammenstellung von Daten ein neues Werk entsteht. Soweit klar und nachvollziehbar. Im Zuge der Vorlesung "Recht II - Urheber & Verlagsrecht" bin ich auf einen Paragraphen gestoßen der, laut Professor Russ, ein "lupenreiner EU Paragraph" wäre. Viel Spaß beim Lesen:
UrhG § 87e | Verträge über die Benutzung einer Datenbank Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.



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